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Die erteilte Erlaubnis den Obermeistern des Bäckerhandwerks einen jeden neu angehenden Meister (der hochfürstlichen Dispensation und des davor erlegenden Taxes unerachtet) von jedes abgehende Wanderjahr 3 Gulden mithin für 3 Wanderjahre 9 Gulden bei den Laden zur Verrechnung einzuziehen. Balingen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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