Der Propst des Stifts s. Pauli in Halberstadt und Canon. zu
Hildesheim Aschwinus und der Knappe Hinricus, Gebrüder de Cramme,
desgleichen der Rector der Parochialkirche in Geverdeshaghen, Eylardus,
bescheinigen, daß die Brüder Johannes und Borchardus Quedeman, um sich von
dem durch den Magdeburger Propst Hermannus de Worberghe verhängten Ächtung
zu entziehen, vor ihnen bekannt haben, daß ihnen und ihren Verwandten kein
Recht zustehe an den zu den Gütern der Kirche in Wedeme gehörenden 2 Hufen
und 1 Wiese nebst Höfen im Felde und Dorfe zu Kerkherte, welche von ihnen
und ihren Vorfahren seit langer Zeit widerrechtlich besessen worden. Actum
a. 1383 in vigilia b. Mathei apostoli (20 Sept.) Die 3 Siegel an
Pergamentstreifen. Regest: UB. Hochst. Hild 6 Nr. 581