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Der Propst des Stifts s. Pauli in Halberstadt und Canon. zu Hildesheim Aschwinus und der Knappe Hinricus, Gebrüder de Cramme, desgleichen der Rector der Parochialkirche in Geverdeshaghen, Eylardus, bescheinigen, daß die Brüder Johannes und Borchardus Quedeman, um sich von dem durch den Magdeburger Propst Hermannus de Worberghe verhängten Ächtung zu entziehen, vor ihnen bekannt haben, daß ihnen und ihren Verwandten kein Recht zustehe an den zu den Gütern der Kirche in Wedeme gehörenden 2 Hufen und 1 Wiese nebst Höfen im Felde und Dorfe zu Kerkherte, welche von ihnen und ihren Vorfahren seit langer Zeit widerrechtlich besessen worden. Actum a. 1383 in vigilia b. Mathei apostoli (20 Sept.) Die 3 Siegel an Pergamentstreifen. Regest: UB. Hochst. Hild 6 Nr. 581

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Niedersächsisches Landesarchiv
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