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Der Müller Jerg Seiler zu Eselsburg ersucht um Erlassung seiner wegen Ehebruchs erhaltenen Strafe. Der Oberrat stellt ihn hierauf vor die Wahl entweder die Strafe anzutreten, oder 14 Tage Gefängnis abzubüßen und 50 Reichstaler an den Fiskus zu entrichten. Als strafmildernd wird anerkannt, dass Seiler ein gutes Prädikat habe, während die Preuß, 60 Jahre alt, die ihn durch einen Trank zum Ehebruch verleitet haben soll, eine übelbeleumdete, der Hexerei verdächtige Person sei.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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