Hans Schaller aus Bullenheim [Kr. Uffenheim, Bayern], unter dem Verdacht und wegen des üblen Rufs, einer Räuberbande angehört und in deren Auftrag "uffgehauwen" [=Straßenraub getrieben] und andere Plackereien verübt zu haben, einige Zeit gef., jedoch, nachdem er sich auf alle ihm ernstlich vorgehaltenen und zur Last gelegten Punkte verantwortet hatte, in der Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten aus Gnaden wieder freigelassen, schwört U. und gelobt eidlich, wider die württembergische Landesherrschaft, deren Räte, Amtleute, Untertanen und Schutzbefohlenen nichts zu unternehmen oder zu handeln, es sei mit oder ohne Recht, und sich auf Mahnung der württembergischen Obrigkeit unverzüglich dort zu stellen, wohin er beschieden würde, falls ihm irgend welche Vergehen, namentlich während der markgräflichen Fehdeunruhen, nachgewiesen werden könnten. Beilage: Akten über das Verfahren gegen HAns Schaller gen. von Haydeckh, 1 Fasz., Nr. 1-53