Es handelt sich vorliegend um die Abschriften zweier Urkunden. 1. Abschrift: Eberhard von Galen vom Ermelinghof bestätigt durch einen Freibrief die Aufhebung der Eigenhörigkeit der Mergen zur Ardt, eheliche Tochter der Eheleute Henrichen zur Hardt und Stijnen vom Kotten Hardt im Kirchspiel Nordwalde. Die Echtheit der Abschrift wird mit Pro copia cum originali concordante Henr. Veddige Nest sub bestätigt. Siegelankündigung des Ausstellers Thausendt sechßhundert achtzehen sambstags den zwantzigsten Januarij newen calenders 2. Abschrift: Gräfin Maria Sophia zu Salm, Zießenscheidt, Freijhin zu Erdtwühr, Dijek, Alffen und Herkenbroch, Äbtissin der Stifte Borghorst, Elsen und Werden, bestätigt durch einen Freibrief die Aufhebung der Eigenhörigkeit des Gerdten Niehuß, ehelicher Sohn der sehligen Eheleute Berndt Niehuß und Enneken in der Bauerschaft Scheddebrock im Kirchspiel Nordwalde. Die Freilassung wird unwirksam, falls der Freigelassene oder ein anderer in seinem Namen Ansprüche gegen das Stift erheben sollte. Die Echtheit der Abschrift wird mit Pro copia cum originali concordante Henr. Veddige Nest sub bestätigt. Siegelankündigung des Ausstellers Siebenzehenden monaten Februar des thausendt sechßhundert acht und vierzigsten ihars Mehrere Vermerke von 1687 weisen darauf hin, dass die Abschriften im gleichen Jahr angefertigt wurden, um die frühere Aufhebung der Eigenbehörigkeit von Vorfahren des Gerdten Niehuß und der Enneke Auerbeke und somit deren Freiheit zu bestätigen. Zeugen sind Henr. Weddige, Adam Auerbeke, Alberdt Böddeling, Berndt Zoberman, Bernandten Alberßman, Johan Hallman und Joannes Koch.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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