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Urteil Staatsrat Die Hebammen haben nicht das ausschließliche Recht, die Frauen in den Gemeinden, in denen sie angestellt sind, zu entbinden, sie können auch nicht die im Tarif festgesetzte Gebühr von den Frauen verlangen, welche sich der Hilfe einer fremden Hebamme bedient haben, Erwähnung Frau Hüsun, vom Collegium Medicum in Magdeburg als Hebamme approbiert 1 Abschrift

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Niedersächsisches Landesarchiv
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