1453 Nov. 7 (mittwuch vor St. Martins des hailigen bischoffs tag) Johann Graf zu Helffenstain, Domdekan zu Straßburg (thum-techant des merern stiffts zu Straspurg), Hans von Ahelfingen von Hohen-Ahelfing, in dieser Sache Richter, Frager und Stabhalter, Walther von Hürnhein zu Niederalfingen (Nydern-Ahelfing), Ulrich von Wellenwart, Vogt zu Kochenburg, Konrad Häfner von Suntheim, Vogt zu Tannenburg, und Wilhelm Ostheimer, Räte Herrn Johanns <II.>, Fürstabts zu Ellwangen, entscheiden als Hofrichter in der Schadensersatzklage des Fritz von Holczingen, Diener der Abtei schon zu Zeiten seines Bruders, Abt Johanns <I.> von Holczingen, Fürsprech: Wolfgang von Hoppingen, gegen den Abt zu Ellwangen, Fürsprech: Mag. Lienhard Gessel, Vikar zu Augsburg (Augspurg), wegen Entlassung als Vogt zu Kochenburg durch den erwählten Abt Albrecht Schenck trotz dessen angeblicher mündlicher Zusage auf Weiterbeschäftigung und wegen ausstehenden Lidlohns, der Abt sei dem von Holczingen außer etwa ausstehendem Lidlohn nichts schuldig. Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieses Urteils. - Die Forderung des von Holczingen, der Abt solle dem anwesenden Albrecht Schenck befehlen, sich gerichtlich zu verantworten, wird zurückgewiesen, da Schenk dem Abt noch nicht Gehorsam geleistet hat, dieser ihm also nichts befehlen kann. Auf das Angebot des Albrecht Schenck, sich entweder gütlich zu einigen oder sich rechtlich zu verantworten, ging der von Holczingen bei diesem Gerichtstermin nicht ein. Sr.: 1) Hans von Ahelfingen, 2) Walther von Hürnhein und 3) Konrad Häfner für sich und, wegen derzeitiger Siegelkarenz, für die anderen Räte Ausf. Perg. - 3 Sg. abg. - Rv. RSig.: No. 23.; Lad. 232.; Lad. 383 No. 9 ASig.: B 397 Bü. 408