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Jan Engen, 40 Jahre alt, Trincken Engen, verheirat
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Regest: Jan Engen, 40 Jahre alt, Trincken Engen, verheiratet mit Peter Meusers., Elisabeth Engen, verheiratet mit Derick Hacks, Maria Engen, verheiratet mit Theis Benger, Jochim und Evertgen Engen, Kinder der verstorbenen Eheleute Jochim Engen und Elisabeth, einigen sich in einer Erbteilung dahin, daß dem Bruder Jochim mit Einverständnis seines Onkels Hendrick Engen als Vormund der Engenhof mit seinen Gerätschaften übertragen wird. Eingeschlossen ist eine an der Stappen gelegene Parzelle, geheißen "der beste Morgen". Der Annehmer ist fortan jedem seiner 5 Geschwister 125 Gulden schuldig, die künftig jährlich, erstmalig im laufenden Jahre, mit 3 1/2 v.H. zu verzinsen sind. An die Eheleute Peter Meusers und Trincken Engen ist jedoch der Betrag bereits ausgezahlt worden. Ferner ist der Annehmer verpflichtet, seinen noch unverheirateten Geschwistern Jan und Evertgen auf Verlangen eine Aussteuer zu geben, wie sie die übrigen bereits erhalten haben. Zu der Aussteuer gehört für jeden ein neues Bett mit 2 Kissen, gefüllt mit 20 Pfund neuen Gänsefedern, für Bett und Kissen je einen schönen und einen ungewöhnlichen Bezug, 2 wollene Kissenbezüge , ein Bettlaken aus Leinen und eins von gewöhnlichem Tuch. Außerdem soll jeder einen Fingerring, eine Kuh und 12 Ellen weißes Leinen bekommen. Jan erhält weiterhin eine neue Kleiderkiste aus Eiche, ein Paar neue Schuhe ein Paar Strümpfe, einen neuen Hut sowie Rock, Hose und Kamisol aus schwarzem Gewebe, das die Elle 4 1/2 Gulden kostet. Evertgen soll bekommen ein schwarzes Kleid, dazu die Elle ebenfalls einen Wert von 4 1/2 Gulden haben soll, ein Paar Hausschuhe, ein Paar Strümpfe, ein neues Spinnrad mit einem neuen Stuhl, 4 Stein Flachs und für 3 Gulden Schmaltuch, auch die Kleiderkiste behalten, die sie bereits besitzt. Falls die unverheirateten Geschwister erkranken, muß der Hofbesitzer sie 8 Wochen lang beköstigen und verpflegen. Dauert die Krankheit länger, soll der Hofbesitzer eine angemessene Vergütung erhalten. Sollte eines der Geschwister sterben, muß der Hofbesitzer die Beerdigung veranlassen, auch das sein Name 3 oder 4 Jahre lang im Seelenbuch geführt wird. Die Kosten jedoch übernehmen alle Geschwister anteilsmäßig. Zu der Hinterlassenschaft der Eltern gehören ferner 975 Klevische Gulden, die ausgeliehen sind, und ein ungefähr 4 Sester großes Stück Land, im hohen Feld, im Werte von 200 Klevischen Gulden. Diese Parzelle erhält Jan Engen. Dagegen bekommen die Eheleute Derick Hacks und Elisabeth Engen 200 Gulden, an Peter Hütter ausgeliehen, die unverheiratete Evertgen Engen 200 Gulden, ebenfalls an Peter Hütter ausgeliehen, die Eheleute Theis Benger und Maria Engen 200 Gulden, an Grietgen Küppers ausgeliehen, sowie die Eheleute Peter Meusers und Trincken Engen 200 Gulden, an Lenaerdt Harmes ausgeliehen. Der Anteil des Jochim Engen setzt sich zusammen aus 50 Gulden, an Peter Hütter ausgeliehen, und 125 Gulden, die Lenaerdt Harmes zurückgezahlt hat und bereits an die Eheleute Peter Meusers und Trincken Engen erlegt wurden. Zu dem Jochim Enger noch zustehenden Rest von 25 Gulden soll jedes der übrigen Geschwister einen gleichen Teil beitragen. Zeuge: G. Wolters. Zusatz 1758 Januar 11: Jochim Engen, Theiß Benger, Maria Engen, Evertgen Engen und Peter Meusers bekunden, daß nach dem Tode ihres Bruders und Schwagers Jan Engen die 4 Sester Land an die Eheleute Derick Hax und Elisabeth Engen gefallen sind. Diese haben an die 4 übrigen Geschwister je 40 Gulden samt Zinsen ausgezahlt, so daß ihnen nunmehr die genannte Parzelle von den Eheleuten Jochim Engen und Feicken übertragen wird. Den Empfang von 25 Gulden bescheinigen Peter Meusers, Theiß Benger und Neles Dammer. Zeuge: M.Wolters
Abschrift, Papier
Urkunden
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.