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Kaiser Karl erlaubt dem Bürgermeister, dem Rat und der Stadt Heilbronn, Leute, die Mord oder mordliche Sachen tun und dann in das Deutsche Haus fliehen, aus diesem Hause zu nehmen und mit ihnen nach Recht zu verfahren, jedoch nur um Mord, Brand, Raub, Diebstahl und Notzucht, die mit Bedacht geschehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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