In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und den
Freiherren von der Tann wegen der geistlichen Gerichtsbarkeit und des
Pfarrrechts ode...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1801-1840
1802 Mai 25
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel, aufgedrücktes Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Fulda den 25ten Mai 1802
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen dem Kloster Fulda und den Freiherren von der Tann wegen der geistlichen Gerichtsbarkeit und des Pfarrrechts oder Pfarrsatzes in Geroda [bei Bad Kissingen] und zugehöriger Filialen und wegen seit geraumer Zeit nicht an den Pfarrer gelieferter sieben Maltern Hafer zu Streitigkeiten gekommen ist. Zur Beilegung des Streits ist mit Hilfe des Konvents von Fulda folgender Vergleich geschlossen worden: 1. Der kurmainzische und fuldische Geheimrat und Oberhofmarschall, Oberamtmann von Bieberstein und Ritterhauptmann des reichsritterschaftlichen Kantons Rhön und Werra, Friedrich Freiherr von der Tann, verzichtet für sich und seine Erben und als Bevollmächtigter des hochfürstlich-bambergischen Kammerherrn, Karl (Carl) Friedrich Freiherr von der Tann, auf alle bisherigen Ansprüche an der geistlichen Gerichtsbarkeit und auf die verlangte Entschädigung wegen der nicht abgelieferten sieben Malter Hafer an den Pfarrer in Geroda, die von einem Feld des Klosters in Römershag [bei Bad Brückenau] stammen. Zugleich erkennt er die bischöfliche und territoriale Gerichtsbarkeit über den Pfarrer und den Lehrer in Geroda und die dazu gehörigen Filialen in vollem Umfang an, ebenso die Gerichtsbarkeit über die dort eingepfarrten Untertanen, jedoch nur, soweit es Belange der geistlichen Gerichtsbarkeit oder Eigentum des Klosters betrifft. 2. Friedrich sind von der fuldischen Hof- und Rentkammer 1500 Gulden ausbezahlt worden. 3. Ihm ist für die Zukunft zugesichert worden, dass der Pfarrer von Geroda jährlich die sieben Malter Hafer von dem Feld des Klosters in Römershag erhält. Die Rechte des Pfarrers, des Lehrers und der protestantischen Untertanen hinsichtlich der freien Religionsausübung werden geschützt. 4. Hinsichtlich des vom Hochstift Würzburg als Lehen herrührenden Pfarr- und Patronatsrechts in Geroda ist beschlossen worden, dass die Freiherren von der Tann dieses Lehen solange behalten können, bis der Pfarrsatz durch ein anderes lehnbares Gut ersetzt worden ist (allodialisierung). Dies kann durch die Übertragung von lehnbaren Jagd- und Fischrechten im Amt Hilders oder an einem anderen Ort geschehen, damit das Lehen des Pfarrsatzes in den Besitz des Klosters kommt. 5. Für die Überlassung des Pfarrsatzes und die dadurch entstehenden Kosten erhält Friedrich zusammen mit dem neuen Lehen 500 Gulden aus der Landesobereinnahme. Die 500 Gulden müssen jedoch von ihm oder seinen Erben zinslos an das Kloster zurückgegeben werden, falls es zum Widerspruch eines Lehnsfolgers oder des Lehnsherrn kommt, es an den Lehnherrn wegen des Aussterbens der von der Tann im Mannesstamm heim fällt oder sich das Lehnsverhältnis durch einen Lehnsfehler lösen sollte. 6. Wegen der Bezahlung der 500 Gulden für die Belehnung wird vereinbart, dass diese erst dann von der Landesobereinnahme ausbezahlt werden, wenn die vom fürstlich-würzburgischen Lehnhof erwirkte Belehnung beurkundet worden und das Recht des Pfarrsatzes an das Kloster Fulda übergegangen ist. 7. Friedrich hat sich verpflichtet, sämtliche die Pfarrei, den Pfarrer und den Lehrer in Geroda betreffenden Urkunden und Akten an das Kloster zu übergeben, vorbehaltlich der Dokumente, die in Bezug zum Lehen stehen. Die Dokumente sollen dem Kloster ausgehändigt werden, sobald die Belehnung vollzogen worden ist. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Adalbert manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: B[enedict] [von] Ostheim domdechant manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Friederich Freiherr von und zu der Tann)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Adalbert
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dekan Benedikt von Ostheim
Vermerke (Urkunde): Siegler: Friedrich von der Tann
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Urk. 140 Nr. 1429; HStAM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 110
Der Dekan von Fulda, Benedikt von Ostheim, bestätigte den Vergleich am selben Tag nochmals, bevor er ihn mit dem Siegel des Konvents von Fulda und seiner Unterschrift unterfertigte (Fulda den 25ten Mai 1802).
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.