Auf Antrag des Abtes und Prälaten Franciscus zu Bronnbach vollstrecken die Vertreter der den Fränkischen Kreis ausschreibenden Fürsten, Peter Philipp Bischof zu Bamberg und Christian Ernst Markgraf zu Brandenburg, nämlich der bambergische Rat und Subdelegierte Johann Michael Lohnmüller und der brandenburgische Dr. Herman Hoffman, am 25/15. August abgeordnet, aufgrund eines Mandats vom 14/4 März 1673 das Urteil des Reichskammergerichtes zu Speyer vom 30/20. September 1672, wodurch in dem Rechtsstreit des Prälaten gegen die Grafen Ludwig Ernst und Gustav Axel zu Löwenstein-Wertheim, deren abwesende Brüder und die verwitwete Gräfin Anna Maria geb. Gräfin von Fürstenberg als Vormünderin ihrer minderjährigen Söhne und Töchter die Dörfer Reicholzheim, Dörlesberg und Nassig samt ihren Gefällen seit Beginn des Prozesses dem Prälaten zugesprochen wurden, die zentbarliche Jurisdiktion und die Leibeigenen zu Reicholzheim dagegen dem Haus Löwenstein. Die Vollstreckung erfolgt in Anwesenheit des Prälaten und seines Rechtsbeistandes, des kurfürstlich mainzischen Juriskonsulten und würzburgischen Rates und Vizekanzlers Petrus Christianus Franciscus Papius einerseits und der gräflichen Räte resp. Kanzleidirektoren Dr. Johann Georg Herbarth, Engelbert Göler, Johann Georg Kerber, Ludwig Artzt und Brun Heinrich Frisch andrerseits. Zunächst wird der Prälat in Besitz der 3 Dorfschaften gesetzt. Sodann vergleichen sich die Parteien über die in den Dörfern seit unvordenklichen Zeiten hergebrachten löwensteinschen Gerechtsame folgendermaßen: 1) das Dorf Nassig samt allen Rechten wird dem gräflichen Hause erb- und eigentümlich wieder zugestellt, 2) die Dörfer Reicholzheim und Dörlesberg gehören samt allen Rechten dem Prälaten, eingeschlossen die im Urteil den Grafen zugesprochenen (s. oben) und die dort weiter ausgenommen Rechte: Schatzung, Kontribution, Reiß-Folge und Musterung, 3) die Jagd ist in allen 3 Dorfmarkungen -ausgenommen die Weinberge- dem Prälaten und dem Grafen gemeinsam, so dass auch in Nassig der Prälat die Kuppel- oder Mitjagd genießt, 4) die seit unvordenklichen Zeiten der einzelnen Partei in den Dorfschaften zustehenden Gülten verbleiben ihr, 5) das publicum exercitium religionis und die Pfarrunterhaltung verbleibt nach dem Kammerurteil, 6) der Hofbauer vom Haidhof hat im Winter, doch nur außerhalb der Weinberge, für seine Schafe das Weiderecht in Reicholzheimer Markung bis zum Steppachgraben und Erißgraben(?), zur Mastzeit auch den Mastnutz für 2 Schweine im Wald Rittel; das Kloster dagegen hat den Weidgang für seine Schafe in der ganzen Mark Reicholzheim, 7) für die ihnen abgetretenen Nutzungen zahlen die Grafen dem Prälaten 4000 Rthlr. heraus, und zwar in jährlichen Raten von 200 Rthlr, angewiesen auf die Untertanen zu Reicholzheim und Dörlesberg, unter Verpfändung von Nassig. Die Pfandexekution erfolgt auf Antrag durch die kaiserliche Kommission.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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