Erb- und schuldrechtliche Fragen, Leibzucht. Die Klägerin hatte ihren Ehemann und die beiden Söhne Johann und Wilhelm überlebt. Um die Frage, ob die hier als Erben Bezeichneten als nächste Verwandte der väterlichen Linie oder aber andere die Erben der Palantschen Güter seien, wurde vor der jül.-berg. Hofkanzlei gestritten. Ferner wurde an der Hofkanzlei darum gestritten, ob die Klägerin auf alle Güter Leibzuchtsansprüche geltend machen konnte und ob sie, weil sie vor Antritt der Leibzucht den - noch nicht feststehenden - Erben kein Inventar der Güter übermittelt hatte, die Leibzucht verwirkt habe. Schließlich wurde an der Hofkanzlei darum gestritten, ob für Schuldbriefe, die Ehemann und Söhne der Klägerin gezeichnet hatten, die Erben als Besitzer der dafür verschriebenen Ländereien oder die Klägerin als Leibzüchterin aufzukommen hatten. Die Klägerin wendet sich mit der Klage, durch die vielfältigen Ansprüche und teilweise erfolgende Immissionen werde ihre Leibzucht zunehmend eingeschränkt, an das RKG. Sie sieht das RKG als zuständige Instanz, weil ihre Gegner unter verschiedenen Herrschaften leben. Die Beklagten bestreiten, daß ein einheitlicher, sie alle umfassender Streitgegenstand vorliegt. Die Gruppe der Erben verlangt Rückverweisung an die Hofkanzlei, die Kreditoren fordern Begleichung ihrer Forderungen bzw. die Auseinandersetzung im jeweils eigenen Fall. Vgl. auch RKG 2054 (G 652/2100), 2191 (G 982/3239), 4296 (P 71/116), 4299 (P 73/118), 4300 (P 74/119), 4301 (P 75/120), 4302 (P 76/121).