Maxilimian [III.] Joseph [Karl] Kurfürst von Bayern belehnt nach dem Tod des Kaisers und Kurfürsten Karl VII. von Bayern Lothar Philipp Ludwig Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seiner beiden Brüder [Philipp Johann Franz Josef] (Joseph Franz) Schenk Freiherr von Stauffenberg, kurbayrischer Kämmerer und Domkapitular zu Augsburg und Würzburg, und Franz [Christof] Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg, Domherr zu Augsburg, Würzburg und Eichstätt, mit einigen Stücken und Gütern, die vom Kurfürstentum Bayern zu Lehen rühren. Aufgeführt werden: das Wohnhaus und der Burgstall zu Eberstall zusammen mit dem Vorhof und einem kleinen Garten, der Maierhof, der Hof zu Eberstall, ein weiterer Hof, die Badestube (Padt) in Eberstall, die Humbrechtsmühle (Haubrechtsmühl) in Eberstall, das Gericht zu Oberwaldbach (Walbach), der Maierhof in Oberwaldbach, zwei weitere Höfe, drei Lehen, zehn Hofstätten in Oberwaldbach, die steuerpflichtigen Grundstücke (Taschen) und das Fischwasser in Oberwaldbach, den Hüteplatz (Hüettstatt), alle Ehehaften, die Schmiede, die Waide, die Badestube, das Mesneramt und andere Lehen, den Wasserfluss von der Humbrechtsmühle aus der Mindel durch das Moos bis nach Jettingen zu dem Schloss fließend, einen Graben und einen Wasserfluss aus der kleinen Mindel hinab durch das Moos bis an den Knüppeldamm (Speckh) von Jettingen fließend und die Graben und einen Wasserfluss aus der kleinen Mindel hinab durch das Moos bis an den Knüppeldamm (Speckh) von Jettingen fließen. Bei den einzelnen Gütern werden die Äcker und Wiesen und teilweise auch die Zinsleistungen genannt. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unberührt. Als Bevollmächtigter der Belehnten hat der Hofgerichtsadvokat und Stadtunterrichter in München, der Licentiat beider Rechte Joseph [zweiter Vorname nicht mehr lesbar] Mayr, die gewöhnliche Lehenspflicht geleistet und versprochen, dem Aussteller treu und gewärtig zu sein, seinen Nutzen zu fördern, ihn vor Schaden zu bewahren, das Lehen in einem guten Zustand zu erhalten und auch ansonsten alles das zu tun und zu leisten, was ein Lehenherr einem getreuen Lehenmann von Rechts- und Lehenswegen zu tun schuldig und pflichtig ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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