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Es wird bekundet, dass es zwischen dem fuldischen Oberforstamt
und der Propstei Michaelsberg wegen der Jagdreviere, die die Propstei bei
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1761-1770
1765 Juli 8
Ausfertigung, Papier, sieben aufgedrückte Lacksiegel [?] (alle Lacksiegel ausgeschnitten)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda den 8ten Julii 1765
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen dem fuldischen Oberforstamt und der Propstei Michaelsberg wegen der Jagdreviere, die die Propstei bei den Burkardshöfen [Burckarts] und den umliegenden Orten beansprucht, schon häufiger zu Streitigkeiten gekommen ist. Daher sind der Abt von Fulda und der Propst von Michaelsberg übereingekommen, strittige Flächen entlang des Jagdreviers auszutauschen und den ganzen Bezirk neu zu versteinen. Dazu sollen beide Seiten auch gemeinsam nutzbare Flächen (koppell) anlegen. Der Vergleich ist zwischen Damian Freiherr von Ritter in Grünstein, Domkapitular von Fulda und Propst von Michaelsberg sowie Friedrich Freiherr von Hanxleden, Geheimer Rat und Oberjägermeister des fuldischen Oberforstamts, geschlossen worden. Dazu ist das genannte Revier zunächst in Augenschein genommen worden. Das Kloster Fulda hat sich spätere Einwände gegen diesen Vergleich vorbehalten. Zur Vermeidung zukünftigen Streits wegen der Jagd auf gemeinschaftlich genutztem Boden (koppel-jagden) sollen künftig die an die Burkardshöfe angrenzenden Felder und Wälder gemäß der an diesen Vergleich angehängten Grenzbeschreibung nur noch privat mit dem hohen und niederen Jagdrecht bejagt werden dürfen. Weiter ist Folgendes festgelegt worden: 1. Gemäß der beiliegenden Karte und des Protokolls über die Steinsetzung von 1765 Juni 25 verläuft die Grenze des Jagdreviers ausgehend von Welkers neben dem Steig am Fluß Fulda, gerade über den Kirchenpfad nach Rothemann [Rodenmann], entlang des Flusses vorbei an Döllbach bis an die Furt unterhalb der neuen Brücke, die Mottener Landstraße entlang bis zum Altenhöfer Weg und bis zum Hauptweg Richtung Altenhof und Thalau, dann entlang der Fulda in Richtung Lütter und Rönshausen wieder zurück nach Welkers. 2. Dem Propst ist zugesagt worden, dass er sein privates Jagdrevier nach Maßgabe des Grenzrezesses und der Steinsetzung nutzen darf, jedoch angrenzende, gemeinschaftlich genutzte Flächen von seiner Jagd ausnehmen muss. Das fuldische Oberforstamt hat dem Propst zugesichert, dessen hohes und niederes Jagdrecht jederzeit zu respektieren und zu schützen. Daran ändern auch die in Fulda 1765 Mai 30 geschlossene Abmachung des Klosters mit den Freiherren von Weyhers über die Gemeinschaftsjagd in Lütter sowie die Abmachung von 1765 Mai 31 über die Jagd in Gersfeld (Gerschfeld) nichts. 3. Die in diesem Vergleich unter Artikel 1 erwähnten Jagdgrenzen der Propstei berühren Gemeindewald, der teils fuldischer, teils der höchsten Gerichtsbarkeit untersteht. Nach Artikel 2 dürfen die fuldischen Forstbeamten diesen nun nicht mehr betreten. Dennoch ist dem Abt daran gelegen, dass auch diese Wälder nach Landesrecht beaufsichtigt werden. Gleiches soll für die Jäger der Propstei gelten, wenn sie Wälder und Jagdreviere des Klosters betreten. Man hat sich daher dahingehend verglichen, dass sowohl die fuldischen Jäger in Schmalnau und Eichenzell als auch die Jäger der Propstei - jedoch nicht deren Treiber und Jägerburschen - das Recht haben, in den Wäldern, die der Jagdgerichtsbarkeit ihrer Herrschaften (titulo iurisdictionis forestalis) unterstehen, den Holzeinschlag überwachen sowie den Wald mit Gewehren und Hunden betreten dürfen. Geschossen werden soll jedoch nur in Notfällen, die Hunde sind angeleint durch die Reviere zu führen. Waldfrevel sollen von den jeweils zuständigen Herrschaften, in deren Forsten die Schäden verursacht wurden, abgeurteilt werden; für die Denunzierung solcher Straftäter soll den Jägern das Pfandgeld zustehen. 4. Zur Vermeidung künftigen Streits dürfen beide Parteien künftig die Wasserläufe entlang der Reviergrenze zur gemeinschaftlichen Jagd auf Otter sowie Enten und andere Wasservögel nutzen. Wenn ein fuldischer Jäger hingegen Otter oder Wasservögel bereits auf dem Gebiet oder in Vogelherden der Propstei jagt, soll er für seine Jagdbeute eine Fanggebühr entrichten. 5. Hinsichtlich der Verfolgung angeschossenen Wilds (jagd-folge) über die Reviergrenzen hinweg ist festgelegt worden, dass der Jäger, der das Wild angeschossen hat, dieses auf fremdem Boden bis zu 24 Stunden weiterverfolgen und erlegen darf, jedoch den zuständigen Revierjäger darüber in Kenntnis setzen muss. 6. Der Abt von Fulda hat bestimmt, dass die Propstei Michaelsberg als Ausgleich für den Tausch von Gebieten die bisher dem Kloster aus den Burkardshöfen zustehenden zehn Klafter Bestallungsholz erhalten soll; der Eintrag im Kameralregister soll entsprechend abgeändert werden. Zusätzlich erhält die Propstei jährlich zwei Stück Rotwild, ein Stück Schwarzwild sowie vier Rehböcke aus der Hofküche des Klosters oder dem nächstgelegenen fuldischen Oberforstamt. 7. Durch die Neuregelung des Jagdrechts sollen weder das Eigentum noch die Rechte der Propstei verletzt werden, vor allem nicht deren Vogteirecht sowie die auf die Regulativordnungen von 1726 [vgl. Nr. 2170] und 1741 gegründete Rechtsprechung. Auch die Privatrechte (iura privatorum) der Propstei und die Eigentumsrechte der zur Propstei gehörenden Untertanen und Lehensleute sollen nicht angetastet werden. Die Untertanen verbleiben unabhängig von diesem Vergleich ganz unter ihrer bisherigen Herrschaft und müssen nur dieser Jagd- und Frondienste leisten. Umgekehrt gelten diese Regelungen ebenso für die Untertanen des Klosters. Ankündigung der Unterfertigung. Friedrich von Hanxleden hat erklärt, dass er seine Unterschrift vorbehaltlich der späteren Zustimmung von Abt und Konvent von Fulda geleistet hat. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, Rückseite) - Heinrich [von Bibra], Bischof und Abt von Fulda, hat 1765 September 20 für sich und seine Nachfolger bekundet, dass er nach Anhörung der Bevollmächtigten den Vergleich von 1765 Juli 8 in allen seinen Punkten bestätigt hat. Er hat versprochen, dem Inhalt des Vergleichs nicht zuwiderzuhandeln, sondern alle Bestandteile des Vertrags zu erfüllen. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (So geschehen in unserer residenzstadt Fulda den 20ten Septembris 1765). (siehe Abbildungen: 9. und 10. Seite) - Domdekan Karl (Carolus) von Fechenbach und das Domkapitel von Fulda haben 1765 September 23 ihre Zustimmung zu dem genannten Vergleich erteilt und seinen Inhalt bestätigt. Ankündigung des Geschäftssiegels des Domkapitel. Handlungsort: Fulda. (So geschehen Fulda den 23ten Septembris 1765). (siehe Abbildungen: 9. und 10. Seite) - Der fuldische Forstrat Christoph Thomas und der fuldische Forstsekretär Johann Georg Thomas haben bereits 1765 Juni 25 (Actum den 25. Junii 1765) mit dem Beamten der Propstei Michaelsberg, Hofrat Anton Valentin Bronns, bekundet, dass sie die Grenze zwischen den Jagdrevieren des Klosters Fulda und der Propstei Michaelsberg gemeinsam neu versteint haben. Zuvor war es zum Austausch verschiedener Flächen zwischen den beiden Herrschaften gekommen. Mit der Versteinung mittels Steinen und Pflöcken ist, angefangen bei den Burkardshöfen, 1765 Juni 25 begonnen. Es folgt die Auflistung der Lage der insgesamt zwölf gesetzten Grenzsteine. Bei einem erneuten Treffen an den Burkardshöfen nach Abschluß der Versteinung 1765 Juli 3 (Actum den 3. Julii 1765) mit dem fuldischen Gerichtsschöffen Johann Ackermann aus Schmalnau sowie dem Gerichtsschöffen der Propstei Michaelsberg, Johann Schäffer aus Memlos, sind die bisher provisorisch gesetzten Grenzpflöcke durch Grenzsteine ersetzt worden. Die Grenzsteine sind auf der einen Seite mit einem großen F für Fulda, auf der anderen Seite mit P. M. für die Propstei Michaelsberg versehen worden. Die Grenzsteine Nummer 5, 6 und 12 sind zusätzlich mit dem Schriftzug Jagdgrenze versehen worden. Die Bevollmächtigten haben die Grenzversteinung für die Registratur unterschrieben und doppelt für die Propstei und das Kloster ausgefertigt. (siehe Abbildungen: 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. Seite)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: ([1765 Juli 8]: Damian [...] probst zu [...]berg manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Friderich freyherr von undt zu Hanxleden
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: [1765 September 20]: Heinrich manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: [1765 Juli 3]: Christophorus Thomas manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Joan[nes] Georg Thomas forstsecretarius manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Anton Valentin Bronns manu propria)
Das vorn in die Urkunde eingelegte Doppelblatt (siehe Abbildung Seite 1) enthält ein Kurzregest des Vergleichs.
Durch die ausgeschnittenen Lacksiegel kam es teilweise zu Textverlusten bei den Unterschriften.
Die Überschrift auf S. 10 steht auf dem Kopf.
Die früher ausgestellten Urkunden über die Versteinung der Jagdbezirke zwischen dem Kloster Fulda und der Propstei Michaelsberg wurden nachträglich an den Vergleich geheftet.
Die Karte auf S. 15 zeigt in gelber Markierung das mit numerierten Grenzsteinen umgrenzte Jagdrevier zwischen dem Kloster Fulda und der Propstei Michaelsberg entlang der Orte Ried, Thalau, Altenhof, Döllbach, Rothemann, Welkers mit den Burkardshöfen [Burgkhartz], Rönshausen und Lütter. In die Karte wurden neben markanten Gebäuden das Wegenetz zwischen diesen Orten, Bachläufe, Fluren einschließlich Flurnamen sowie einzelne markante Punkte eingezeichnet, etwa ein Wegkreuz und ein Turm. Links oben auf der Karte befindet sich der von der Reviergrenze nicht tangierte Ort Schmalnau.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.