In dem Verfahren kreuzen sich verschiedene Ansprüche auf landskronschen Besitz, insbesondere Haus Biesen (Selfkantkr. Geilenkirchen-Heinsberg) und zu Haus Weims (bei Kettenis; Belgien) gehörenden Besitz. Der Appellant erhebt namens seiner Frau Anspruch auf Beteiligung am Erbe seines Schwiegervaters Hermann von Hirtz gen. Landskron und wirft der Appellatin vor, dieses, während er in venezianischem Kriegsdienst (Kandia) war, allein an sich genommen und seine Frau und ihn aus ihrem Anteil verdrängt zu haben. Andererseits hatte er die Ansprüche der Erben Albrechts von Broichhausen, der wegen Schuldforderungen in Haus Biesen immittiert war, abgelöst und war somit als Gläubiger dessen Inhaber geworden. Nach dem Tode seines Schwiegervaters war er 1670 mit Haus Biesen belehnt worden. Er wirft der Appellatin vor, unter Ausnutzung seiner Lage, da er Kriegsdienstes halber selbst nicht vor Gericht habe erscheinen können und auf Grund drohender französischer Besatzung von Haus Biesen seine Unterlagen außer seiner akuten Reichweite habe in Sicherheit bringen müssen, in unförmlichem Verfahren einen Spruch erwirkt zu haben, mit dem ihm die Räumung von Haus Biesen befohlen wurde. Daher mußten der Appellant und seine Frau sich zunächst in Ürsfeld bei ihrem Schwager Andreas von Hillensberg aufhalten, der mit Anna Marias Halbschwester Angela von Streithagen verheiratet war (die in 2. Ehe mit Hirtz verheiratete Johanna von Eys war in 1. Ehe mit Wilhelm von Streithagen verheiratet gewesen). Er sieht die Anordnung zur Räumung im schuldrechtlichen Verfahren für unzulässig an und seine Rechte als Erbe und Lehensinhaber nicht berücksichtigt.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...