Ausstattung einer Tochter, Erbrecht. Bei der Eheschließung der Tochter der Appellantin mit Ferdinand von Wrede hatte die Appellantin ihrer Tochter, die dafür auf alle weiteren Ansprüche gegen ihren Bruder verzichtete, 6000 Rtlr. und weitere 3000 Rtlr., falls der Frentzsche Streit zu ihren Gunsten ausgehen sollte, zugesagt. In der Vorinstanz war die Appellantin verurteilt worden, die 6000 Rtlr. zuzüglich Verzinsung aus ihren eigenen, von den Eltern geerbten Gütern zu bezahlen. Sie wendet dagegen ein, die Ausstattung der Tochter müsse aus den väterlichen Gütern erfolgen; um deren Fortbestand zu sichern, habe die Tochter auf weitere Ansprüche verzichtet. Diese Güter aber seien nach dem Tode ihres Sohnes an dessen Onkel Marsilius Ferdinand von Palant gefallen. Zudem sei Marsilius Ferdinand von Palant auch Erbe des Allodialbesitzes ihrer Kinder (das Allodialerbe des Sohnes war an seine Schwester, deren Erbe nach ihrem und dem bald folgenden Tod ihres Kindes an Marsilius Ferdinand gefallen). Allein aus diesem Erbe seien die 6000 Rtlr. leicht zu bezahlen gewesen. Von Wrede bestreitet, in dem RKG-Verfahren Partei zu sein. Die grundsätzliche Berechtigung seines Anspruches sei unbestritten, es gehe nur darum, wer ihn begleichen müsse. Er hatte zunächst ein Gut der Appellantin beim Kölner Offizial mit Arrest belegen lassen. Dieser hatte sie zur Bezahlung der Zinsen verpflichtet, eine Pflicht zur Bezahlung der Hauptsumme aber verneint. Dieses Urteil war vom Bonner Revisorium bestätigt worden. Daraufhin hatte von Wrede sich an die Hofkanzlei gewandt. Er begründet seinen Anspruch damit, daß nach Jülicher Recht die Dotalia dem letztüberlebenden Ehegatten folgten, außerdem sei er Erbe des gemeinsamen Kindes, das die Mutter überlebt habe und damit deren Erbe sei. Auch von Palant bestreitet, Partei zu sein, da er im Urteil der Vorinstanz nicht genannt werde. Er bestreitet, Erbe der betreffenden Güter zu sein, vielmehr habe er sie ungeteilt mit seinem Bruder besessen. Er revidierte einige der zunächst gemachten Aussagen, da sie seine Position im Verfahren mit seiner Schwägerin um deren Leibzucht aus den betreffenden Palantschen Gütern (vgl. RKG 4321 (P 97/143)) beeinträchtigten. Nach dem Tode der Appellantin erging am 16. Dezember 1715 Citatio ad reassumendum gegen ihre zunächst unbekannten Erben. Graf Hatzfeldt und die Witwe von Syberg bestritten, Erben der Appellantin zu sein und sich auf das Verfahren einlassen zu müssen. Über diese Frage wurde im folgenden gestritten. Die Witwe von Palant zu Gladbach war ebenfalls geladen worden. Sie ließ erneut erklären, für die Zahlung nicht zuständig zu sein, vielmehr selbst Forderungen gegen die Appellantin und nun gegen deren Erben zu haben. In der Hauptsache wurde im folgenden nicht mehr verhandelt.