Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Den Untertanen ist schlechterdings nicht zu gestatten, Früchte außer Landes zu verkaufen, selbst die nicht, welche sie im Ausland erkauft und eingeführt haben
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Den Untertanen ist schlechterdings nicht zu gestatten, Früchte außer Landes zu verkaufen, selbst die nicht, welche sie im Ausland erkauft und eingeführt haben
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Bü 116
Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften >> 1. Akten I (Grundbestand) >> 1.1 Generalreskripte und Verordnungen in chronologischer Ordnung >> Generalreskripte und Verordnungen, 1770
20. September 1770
4 Ex.
Dokument
Generalreskripte und Verordnungen, 1770
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 238 Oberrat: Generalreskripte und Druckschriften