Papst Johannes XXII. teilt dem Domkantor zu Worms (Wormatien.) mit:
Ihm ist bekannt geworden, daß Winand (Vynandus) gen. von Moscheln
(Mysscheln), Abraham gen. von Merxheim (Merkes-) und dessen Sohn Salman,
Juden aus der Stadt und Diözese Mainz (Maguntin.), von Simon Grafen von Sp.,
Diözese Trier (Treveren.), durch Wucher viel erpreßt haben und noch
erpressen; Zinsen sind zu zahlen, die nicht vom Kapital abgezogen werden.
Der Graf hat in der Sache einen Eid geleistet, Notariatsinstrumente sind
angefertigt, Bürgen und Sicherheiten gestellt worden; Verzicht auf
Rechtsmittel und mögliche Strafen wurden festgelegt. Der Domkantor erhält
daher den Auftrag, wenn dem so ist, die Juden zum Verzicht auf den Eid des
Grafen und zur Entlassung der Bürgen aus ihren Verpflichtungen zu bewegen
ungeachtet der Notariatsinstrumente; diese sind dem Grafen zurückzugeben;
von der Erhebung von Wucherzinsen ist Abstand zu nehmen. Den Juden kann der
Ausschluß vom Umgang mit Christen ohne Appellationsmöglichkeit angekündigt
werden. Zeugen, die sich aus Gunst oder Haß der Aussage entziehen, verfallen
einer Kirchenstrafe ohne Möglichkeit zur Appellation.