Verordnung der Fränkischen Kreisversammlung "alle obangeregte, in dieses löblichen Fränkische Crayses Landen nicht gebürtige oder dahin nicht unterworffene Landstreicher, Vaganten, fremde Bettlere, blessierte und abgedanckte Soldaten, fremde Juden, Zigeuner, Jauner und anderes Herrenloses Gesindlein [...] alle Gebiete gäntzlich quittiren und sich von daraus anderstwohin begeben oder [...] sie aller Orten, es seye in Städten, Flecken, Dörffern, Büschen oder Wäldern mit gewaffneter Hand aufsuchen, auch bey verspührendem Widerstand sogleich niederwerffen und todtschiessen, nicht weniger gegen diejenige, so sich also ertappen und ergreiffen lassen, wann ein darzu qualificirliches Verbrechen auf sie zubringen wäre, ohne zuhoffenhabende Gnad mit rigoureuser Lebens-Straff, gegen die übrige aber indistincte mit deren Abschickung auf die Galleen verfahren werde" Nürnberg, beim noch stattfindenen Kreiskonvent Vom Tauberfränkischen Landschaftsmuseum dem Kreisarchiv übergeben Z 45/1995