Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, Friedrich I. von Pfalz-Simmern und Markgraf Karl I. von Baden, alle Grafen zu Sponheim, bekunden, dass sie einen Vertrag über die Nutzung der Schriftstücke im Gewölbe auf der Burg Kreuznach geschlossen haben. Zuvor hatte Markgraf Karl sich verpflichtet, die derzeitigen und aufzufindenden Urkunden und Schriftstücke über seine Hälfte der vorderen Grafschaft Sponheim, die zu Kreuznach gehört, in das Gewölbe zu überantworten. Jeder der drei Fürsten soll zwei Schlüssel zum Gewölbe und einen Schlüssel für die mit drei Schlössern versehene Kiste erhalten, in der die Urkunden lagern, die allen Fürsten gemeinsam zustehen. Wenn einer der drei Fürsten die Schriftstücke zu seinen Geschäften benötigt, hat er dies den anderen mitzuteilen und einen Tag zu benennen, zu dem diese ihre Schlüssel nach Kreuznach schicken sollen. Ohne Wissen und Zustimmung der Fürsten darf keiner die Kiste alleine öffnen und die Urkunden einsehen. Bei Nutzung der Urkunden sollen drei Zettel erstellt und an die Fürsten gesandt werden, auf denen vermerkt wird, an welchem Tag welche Schriftstücke aus der Kiste oder dem Gewölbe entnommen und wohin diese gesandt wurden. Nach Gebrauch der Urkunden sollen diese binnen eines Monats nach Kreuznach geschickt und an ihren ursprünglichen Ort gelegt werden. Der Vertrag soll gelten, bis Markgraf Karl die Sponheimer Pfandschaft wieder gelöst hat, wonach die Urkunden wieder zu seinen Händen zu stellen sind. Jede Partei erhält eine gleichlautende, mit Siegel der Aussteller versehene Ausfertigung der Urkunde.