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Graf Ulrich V. und sein Sohn Eberhard VI. werden durch den Grafen Eberhard d. Ä. dahin verglichen, daß alle Abmachungen über die gegenseitigen Einkünfte zu Recht bestehen und Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden sollen.
Graf Ulrich V. und sein Sohn Eberhard VI. werden durch den Grafen Eberhard d. Ä. dahin verglichen, daß alle Abmachungen über die gegenseitigen Einkünfte zu Recht bestehen und Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht ausgetragen werden sollen.