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Die Ratsboten der Vereinigung der Reichsstädte in Schwaben bekunden ihr Urteil in dem Streit zwischen Katharina von Stetten, Witwe des Hans von Stetten, Bürger zu Ulm, gegen Kraft von Rinderbach, Bürger zu Hall, nachdem in der vorigen Mahnung März 6 (Sa vor Lätare) Kraft von Rinderbach bzw. seine Vertreter Ulrich Sulmeister und Fritz Sieder von Hall durch ihren Fürsprech Truhlieb Ungelter von Esslingen Einspruch erhoben hatte gegen den Ulmer Vorschlag, den Verweisbrief [auf das Heiratsgut der Katharina von Stetten] bei Dritten zu hinterlegen, und gefordert hatte, als Kaufsumme 1350 Gulden festzulegen, in der Hoffnung, daß damit die Fertigung des Kaufes und die Beilegung der Forderung vor das Kampfgericht (kampfliche auchte) möglich sei, während die Klägerin durch ihren Fürsprech Jakob Schellang von Ravensburg erklärt hatte, die Forderung ihrer Brüder, der Vetter, vor das Kampfgericht ginge sie nichts an, der Beklagte habe sich mit Gewalt in den Besitz von Sanzenbach gesetzt, genieße, ohne sie bezahlt zu haben, die Einkünfte, sie erleide Schaden und wolle den Kauf [nach dem Ulmer Vorschlag] fertigen. Die Ratsboten entscheiden: Die Klägerin solle dem Beklagten einen Kaufbrief ausstellen für sich und ihre Kinder. Ihren Verweisungsbrief soll sie bei der Stadt Esslingen hinterlegen. Der Beklagte soll darauf die Klägerin bezahlen und zwar 1100 Gulden zu ihren Händen. 250 Gulden sollen zu Zins bei der Stadt Esslingen hinterlegt werden als Pfand für die Fertigung des Kaufs durch ihre Kinder. Nach deren Fertigung habe die Stadt Esslingen den Verweisbrief an den Beklagten, die 250 Gulden an die Klägerin auszuhändigen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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