Joachim Graf zu Oettingen, Jodocus, Abt zu Roggenburg, Walter von Hürnheim, Konrad Herwart von Augsburg, Jakob Muffel von Nürnberg, Hans Jaxsamer (auch Jagksaymer, Jagsthammer u.ä.) von Rothenburg ob der Tauber und Ambrosius Biechelberger von Dinkelsbühl, außerdem Ernst von Welden, Ritter, und Wilhelm von Knöringen, allesamt durch ein kaiserliches Mandat vom 4. August des laufenden Jahres bevollmächtigte Kommissarien in der Causa Hermann Büschlers sowie in den Auseinandersetzungen zwischen den alten ehrbaren und ratsfähigen Patriziergeschlechtern in Schwäbisch Hall und ihrem Anhang einer- sowie den dortigen Ratsherren aus der Gemeinde, weiteren alten Geschlechtern und deren Anhang andererseits verkünden, nachdem sie die Parteien gehört und eidlich auf Gehorsam verpflichtet haben, ihren Entscheid bzw. Vertrag[sentwurf], der folgende Punkte enthält: Alle im Zusammenhang mit den vorausgegangenen Irrungen und Unruhen eingegangenen Bündnisse müssen aufgelöst werden, die wechselseitig erhobenen Vorwürfe und zugefügten Bedrohungen, Beleidigungen, Verunglimpfungen und Verletzungen sollen die Parteien auf sich beruhen lassen, auf gerichtliche Ahndung oder gar Racheakte verzichten und statt dessen zu bürgerschaftlichem Miteinander zurückkehren. Die als zentrale Elemente der Stadtverfassung geltenden Ordnungen und Verträge, die Kaiser Ludwig der Bayer und Graf Ulrich von Württemberg in den Jahren 1340 und 1341 in Nördlingen, Vilshofen und Hall erlassen haben (siehe Pietsch I, U 170, 170 a und 174), werden wieder in Kraft gesetzt. Die in einem dem Spital gehörenden Haus eingerichtete gemeine Trinkstube darf als solche weiter betrieben werden, sofern der Rat oder die Mehrheit seiner Mitglieder dies für wünschenswert erachtet. Falls hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung des Gebäudes erneut Parteienstreit entstehen sollte, kann Graf Joachim als Schiedsrichter angerufen werden. Ratsherren oder Richter, die mit Parteien verwandt sind und daher befangen sein könnten, sollen entsprechenden Verhandlungen fernbleiben (austreten). Hinsichtlich der liegenden Güter und armen Leute außerhalb der Stadt, die Haller Bürgern gehören, soll es bezüglich Gericht [= Gerichtszwang ?] und Dienstpflichten wie von alters gehalten werden. Die Verfahren der Rats-, Gerichts- und Ämterbesetzung bleiben, vorbehaltlich kaiserlicher Bestätigung, unverändert. Jeden künftigen Verstoß gegen vorstehenden Vertrag soll der Rat unnachsichtig ahnden.