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König Ruprecht bestätigt dem Frauenkloster Rottenmünster eine Urkunde Kaiser Friedrichs II. von 1237, durch welche dieser das Kloster in seinen besonderen Schutz nimmt und den "ministris de Rotwile" gerichtlich zu vertreten befiehlt, sowie eine Urkunde König Heinrichs VII. d. d. IV non. junii 1309 Konstanz (Verleihung des Rechts "quod vulgariter dicitur Birsen", der Steuerfreiheit für die Besitzungen des Klosters und Verbot an die Stadt Rottweil, dieses zu belästigen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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