Seitz Beck zu Westheim stiftet der Kapelle St. Sigi[s]mund in Uttenhofen, die bisher "weder Rent, Zins oder Gult aufzuheben gehabt", und damit er "dann als ain anfanger anderer an dieselben Cappeln Gotzgabe zugeben vrsach gebe", einen Schilling Heller jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinem freieigenen und unverpfändeten Acker und einem ebensolchen Wiesenstück in der Flur Herbach in Westheim. Namens seiner Erben und Besitznachfolger verpflichtet sich der Aussteller für jetzt und die Zukunft zur pünktlichen Entrichtung der Gülte jeweils auf Martini. Für den Fall säumiger Zahlungen räumt Beck den Kapellenpflegern gemäß der Stadt Hall Recht und Gewohnheit Pfändungsrechte gegen genannte Westheimer Güter bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein. Außerdem sollen der Pflege die künftig anfallenden Fall- und Pachtgebühren, nämlich jeweils eine Maß Wein, zufließen.