Anspruch auf den Hof „in der Hecke“ („in der Heggen“) in Wittlar im berg. Amt Angermund (Düsseldorf). Die Appellatin gibt an, an den umstrittenen Gütern seien in einem Urteil des Hauptgerichts Kreuzberg vom 5. September 1571 in einem Prozeß gegen Drude (Gertrud?) Dornbusch bzw. deren Erben in der Hecken ihr und ihren Vormündern ein Anteil zugesprochen worden. Der Prozeß habe 1556 angefangen. Gegen dieses Urteil hätten die Erben „in der Hecken“ an die jül. Räte appelliert, die das Urteil jedoch bestätigten. Der Wert der Güter sei damals mit 48 Talern pro Morgen und 1360 Talern für Haus, Hof, Scheune und Stall veranschlagt worden. Hermann in der Hecken habe die Güter als Ganzes behalten wollen und angeboten, sie bis zum 1. September 1579 auszuzahlen. Hermann starb jedoch vorher, und die Vormünder seiner Kinder zahlten nicht, worauf die Appellatin ihre Immission in die Güter betrieb. Den Einwand Kramps, die Güter seien ihm von Hermann in der Hekken für 550 Rtlr. verpfändet worden, läßt die Appellatin nicht gelten, da die Verpfändung „pendente lite“, also zu einem Zeitpunkt, als sie bereits ihre Ansprüche erhoben hatte, erfolgt sei. Nach Auffassung des Appellanten war schon die Appellation der Gertrud Dornenbusch vom Kreuzberger Urteil an die jül. Räte wegen Fristüberschreitung desert, weshalb die Sache an die erste Instanz zur Vollstreckung zu remittieren sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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