Hans Bock, seßhaft zu Winnenden, wegen einiger strafbarer Handlungen eine Zeitlang daselbst gef., jedoch auf Fürbitten und Bürgschaft seiner Freunde wieder freigel., schwört zugleich mit einem Bürgen U. und gelobt, auf Mahnung des Vogts zu Winnenden sich rechtlich zu verantworten, sich binnen 4 Wochen mit seinen Schuldnern zu vertragen und seine Atzung selbst zu bezahlen. Die beiden Bürgen verpflichten sich, ihn zur rechtlichen Austragung seines Handels anzuhalten, andernfalls sich selbst in der Stadt Winnenden zu stellen. - Bürgen: 1) Burkhart und 2) Wendel Schneider, seine Schwäger.