Kurfürst Philipp von der Pfalz stiftet zu der Wallfahrtskapelle St. Maria zu Appenthal bei Elmstein für seines und seiner Vorfahren und Nachkommen Seelenheil eine Pfründe und Kaplanei. Dies geschieht mit Wissen des Georgs von Gemmingen, Dompropst zu Speyer, als Ortsordinarius und des Pfarrers zu Elmstein zur Förderung der Wallfahrt unter nachfolgenden Detailregelungen: [1.] Der Kaplan wird von den Pfalzgrafen oder demjenigen, der Elmstein von ihnen innehat, präsentiert. Dies ist zunächst Johannes Hühnervogt zu Germersheim. [2.] Der Kaplan soll Priester sein oder binnen Jahresfrist werden, persönlich im Tal zu Elmstein wohnen und nicht ohne Erlaubnis des Pfalzgrafen oder Inhabers der geistlichen Lehen zu Elmstein abwesend sein. [3.] Der Pfründeninhaber soll wöchentlich drei Messen lesen oder singen, vor allem samstags zu näher geregelten Morgenstunden. [4.] Es werden die gegenseitige Hilfeleistungen zwischen dem Kaplan und dem Pfarrer zu Elmstein bei Marientagen, der Kirchweihe, Hochfesten und Sonntagen näher geregelt, wobei der Kaplan bestimmte Tätigkeiten nur im Notfall ausführen darf. [5.] Der Kaplan soll in allen Messen den Pfalzgrafen als Stiftern und den Wohltätern gedenken und näher ausgeführte Fürbitten halten. [6.] Fremde Preister, die dort unter der Woche zelebrieren wollen, soll er unterstützen. [7.] Die Kaplanei und das Beneficium werden mit einer näher bestimmten jährlichen Gülte über 35 Gulden ausgestattet. Der Inhaber der Pfründe erhält außerdem Haus, Hof und 2 Morgen Wiesen. [8.] Die Pfalzgrafen oder die Lehensinhaber zu Elmstein dürfen den Kaplan bei Säumigkeit ersetzen. [9.] Die Kirchenpfleger zu Appenthal müssen dem Pfarrer zu Elmstein als Mutterkirche jährlich zu St. Martin 7 Gulden entrichten, wozu der derzeitige Pfarrer Paul Burkhard eingewilligt hat. [10.] Sonstige Gaben, Opfer oder Almosen, die zu Appenthal anfallen, sollen auf Rechnung der Kirchenpfleger der Marienkapelle und dem Gottesdienst zukommen. [11.] Der Kaplan soll von den Pfalzgrafen oder Inhabern von Elmstein keine anderen Kompetenzen begehren. [12.] Die Kirchenpfleger sollen sich um aufgelistete Kirchengeräte kümmern. [13.] Bei der Ablösung von Gülten, die dem Kaplan oder Pfarrer verwiesen sind, sollen die Kirchenpfleger diese wieder neu anlegen, dass kein Schaden geschehe. [14.] Der Kaplan soll sich gegenüber den Andachtssuchenden gütig verhalten, dass niemand die Wallfahrt widerwillig unternehme. [15.] Etwaige Ablässe für die Kapelle sollen an allen Marientagen an der Kanzel verkündet werden. [16.] Der Dompropst Georg von Gemmingen wird um Bestätigung dieser Stiftung gebeten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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