Georg Friedrich zu Brachbach verkauft um 200 fl rh der Reichsstadt Schwäbisch Hall 6 sh, 2 Herbsthühner und 1 Fastnachtshuhn ewiger und jährlicher Herrengülte, fällig jeweils auf Martini (sic!), aus seinem nach Anstößern näher beschriebenen Hofgut, das bereits dem Haller Spital gültbar ist. Der Aussteller quittiert den Erhalt des Kaufpreises, verspricht stets pünktliche und vollständige Gültzahlung, gelobt bei allen künftigen Besitzwechseln ordnungsgemäße Aufgabe und Neupachtung des Gutes bei Laudemien von jeweils 1/20 des Liegenschaftswerts und räumt der Stadt für den Fall von Versäumnissen Pfändungsrechte gegen sein Gut bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein (Zweitfertigung von U 2908, jedoch nicht vollkommen textidentisch. So wird in vorliegender Urk. präzisiert, dass Friedrich seine jährliche Gülte dem zuständigen Amtmann "auf der Kocheneck" abzuliefern habe, außerdem werden [Zeile 9 von oben] die mit einer Herrengülte einhergehenden zusätzlichen Verpflichtungen des Pächters durch die unmittelbar nachfolgenden Worte: "zue begebenden Vällen, zue handlon, Haubt- vnd allen Rechten" formelhaft beigefügt.