Konrad Linck von Owen u. T., verschuldeter Sachen wegen gef., jedoch aus Gnade von der an sich verwirkten Strafe an Leib und Leben befreit und aus der Haft entlassen, verpflichtet sich, unverzüglich das Land zu verlassen. Über den Rhein zu ziehen, sein Leben lang nicht mehr herüberzukommen, und schwört U. Außerdem gelobt er, gegen die württembergische Herrschaft und deren Untertanen in keiner Weise, auch nicht auf dem Appellationswege vorzugehen und, falls er Ansprüche gegen dieselben gewänne, diese nur an den zuständigen einheimischen Gerichten durch seinen Anwalt geltend machen zu lassen.