Hermann Jäger (Jegir) von Spangenberg, Kleriker der Mainzer Diözese, päpstlicher und kaiserlicher Notar, bekundet: Johannes von Bettenhausen, decretorum doctor, von der Generalsynode zu Basel für die folgende Klage bestellter Richter, teilt allen Geistlichen und Notaren der Diözese Würzburg mit: Walter von Bachenstein, Konrad, Albert und Johannes von Rinderbach und andere Einwohner und Ratsmitglieder zu Hall haben gegen das von dem Würzburger Offizial in der Klage des Johannes Gemminger ergangene Urteil und die darin ausgesprochene Exkommunikation an das Basler Konzil appelliert mit dem Antrag, die Klage an die zuständige Stelle zu verweisen, die ausgesprochenen Strafen aufzuheben und den Kläger in die Kosten zu verurteilen. Die Berechtigung der Appellation wurde in Abwesenheit des Johannes von Bettenhausen durch Johannes Turricella, Succentor von Segorbe, zusammen mit Johannes Garwun, in decretis licentiatus, Propst zu Bardowick in der Diözese Verden, untersucht, die Appellation angenommen und der Spruch der Appellaten bis zum Ausgang der Verhandlung inhibiert. In der Zwischenzeit ging der von Jo., Dekan am Hl. Kreuz zu Hildesheim, dem Protonotar Georgius von Bardaxino und dem Bischof B. "aquensis" (=Bonifacius de Sismundis von Acqui Terme oder Bernardus de la Planche von Dax) gezeichnete Antrag ein, die Wahrheit der Nachricht zu untersuchen, daß in Würzburg der die Inhibition und Zitierung überbringende Notar gefangen gesetzt und der Offizial weiter gegen die Appellanten und ihre Anhänger in Verachtung der Konzilsedikte mit Mandaten, Zitierungen und Interdikten vorgehe, und Maßnahmen zu ergreifen, die die Appellanten während des anhängigen Appellationsprozesses vor dem Vorgehen der Appellaten schützen. Daraufhin und auf Antrag von Magister Heinrich Ubelin, des Prokurators der Appellanten, befiehlt der Richter Johannes von Bettenhausen den Angeschriebenen, in genannten Terminen dem Bischof von Würzburg, dessen Generalvikar und dem Offizial zu untersagen, während des laufenden Prozesses etwas gegen die Appellanten vorzunehmen und den Priestern zu verbieten, von dort ausgehenden Mandaten in dieser Sache zu gehorchen und sie zu publizieren. Zugleich inhibiert er die ergangenen Urteile und setzt die Appellanten in ihren früheren Stand. Über die erfolgte Inhibierung und Verbote verlangt er urkundliche Belege.