Anspruch auf Befreiung vom Vorwurf der Übervorteilung bei einem Güterverkauf und Bestätigung des Kaufvertrags. Die Eltern der Appellanten hatten von der Mutter und den Vormündern des Appellaten dessen Kindteil am Kaldenberghof zu Oberzündorf (Zündorf, Hzm. Berg, Amt Porz; Rheinisch-Bergischer Kr.) gekauft. Jahre später fühlte sich Portz übervorteilt und klagte erfolgreich, entweder die Güter gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzuerlangen oder einen angemessenen Preis zu erhalten. Der Kommissar des Abtes von St. Heribert in Deutz verwies die Sache zurück an das Hofgericht des Abtes. Zwischenzeitlich verglich man sich zunächst dergestalt, daß die Appellanten zusätzlich zum früheren Kaufpreis 300 Rtlr. zahlten. Wiederum einige Jahre später stellte Portz erneut Ansprüche. Das Land sei mehr als dreimal soviel wert, als er erhalten habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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