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König Wenzel gewährt der Stadt Schwäbisch Gmünd die Freiheit, dass ihre Bürger, insbesondere das Spital und des Spitals Leute, vor kein anderes Gericht noch vor ein Landgericht oder ein Hofgericht, sondern nur vor das Stadtgericht zu Schwäbisch Gmünd geladen werden dürfen, es sei denn, dass dem Kläger dort sein Recht versagt würde.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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