Bartrammus, Abt des Klosters St. Godehardi vor Hildesheim,
Benedictiner Ordens, Richter und Conservator der Rechte, Freiheiten u. Güter
des Propstes u. Convents von St. Ludgeri vor Helmstedt desselben Ordens
befiehlt gemeinschaftlich mit seinen speciell dazu daputirten Collegen allen
benannten geistlichen Würdenträgern der Cathedralen u. Collegiatstifter u.
der Klöster in der Magdeburger u. Halberstädter Diöcese, insbesondere dem
Abt von St. Egidien in Braunschweig, dem Propst von St. Laurentius in
Schöningen, u. dem Decan von St. Peter und Paul in der Neustadt Magdeburg,
als Subdelegirten, bei Strafe der Excommunication, den in einem ihm
vorgelgten, äußerlich unversehrten u. unverdächtigen, mit der Bulle
versehenen, hier vollständig eingerückten Briefe des Papstes Gregor IX d.
dat. V Non. Oct. pontif. anno XI (3 Okt. 1237) enthaltenen Auftrag - wonach
die Äbte zu St. Crucis in Hildesheim die in unerlaubter Weise veräußerten
Güter des Klosters St. Ludgeri vor Helmstedt in das Eigenthum des Letzteren
zurückzubringen, u. sich dabei nöthigenfalls der censura ecclesiastica gegen
Widersprechende u. gegen mit der Wahrheit zurückhaltende Zeugen bedienen
sollen -, in Gemäßheit des nunmehr gestellten Ansuchens des Ludgeriklosters,
weil Er selbst durch Angelegenheiten Seines Klosters u. andere Dinge
behindert sei, kraft seiner auf sie hierdurch übertragenen Gewalt, zur
Ausführung zu bringen. Beglaubigt durch den Notar u. Schreiber des Abts
Hinrik Stüder. - Dat. et act. im Godehardikloster zu Hildesheim, XIV Kal.
Mart. (17 Febr.) sub eo a nativ. domini 1476 ind. IX, Pontif. Sixti Papae IV
anno V. - (Mit dem Zeichen des Notars, u. dem, sehr beschädigten,
angehängten Siegel des Abts.)