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Bartrammus, Abt des Klosters St. Godehardi vor Hildesheim, Benedictiner Ordens, Richter und Conservator der Rechte, Freiheiten u. Güter des Propstes u. Convents von St. Ludgeri vor Helmstedt desselben Ordens befiehlt gemeinschaftlich mit seinen speciell dazu daputirten Collegen allen benannten geistlichen Würdenträgern der Cathedralen u. Collegiatstifter u. der Klöster in der Magdeburger u. Halberstädter Diöcese, insbesondere dem Abt von St. Egidien in Braunschweig, dem Propst von St. Laurentius in Schöningen, u. dem Decan von St. Peter und Paul in der Neustadt Magdeburg, als Subdelegirten, bei Strafe der Excommunication, den in einem ihm vorgelgten, äußerlich unversehrten u. unverdächtigen, mit der Bulle versehenen, hier vollständig eingerückten Briefe des Papstes Gregor IX d. dat. V Non. Oct. pontif. anno XI (3 Okt. 1237) enthaltenen Auftrag - wonach die Äbte zu St. Crucis in Hildesheim die in unerlaubter Weise veräußerten Güter des Klosters St. Ludgeri vor Helmstedt in das Eigenthum des Letzteren zurückzubringen, u. sich dabei nöthigenfalls der censura ecclesiastica gegen Widersprechende u. gegen mit der Wahrheit zurückhaltende Zeugen bedienen sollen -, in Gemäßheit des nunmehr gestellten Ansuchens des Ludgeriklosters, weil Er selbst durch Angelegenheiten Seines Klosters u. andere Dinge behindert sei, kraft seiner auf sie hierdurch übertragenen Gewalt, zur Ausführung zu bringen. Beglaubigt durch den Notar u. Schreiber des Abts Hinrik Stüder. - Dat. et act. im Godehardikloster zu Hildesheim, XIV Kal. Mart. (17 Febr.) sub eo a nativ. domini 1476 ind. IX, Pontif. Sixti Papae IV anno V. - (Mit dem Zeichen des Notars, u. dem, sehr beschädigten, angehängten Siegel des Abts.)

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Niedersächsisches Landesarchiv
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