Matthis von Rinderbach zu Schwäbisch Hall verschreibt Stättmeister und Rat daselbst 6 d hallischer Währung jährlicher ewiger Gülte Vorgelds, die künftig jeweils auf Martini aus seinem ¿Haus¿ samt Graben, Garten und weiterem Zubehör in Michelfeld (die dortige Burg?) zu entrichten sein wird. Zugleich verspricht der Aussteller auch namens seiner Nachkommen und Erben, dass er das genannte Haus niemals an Auswärtige, sondern nur an Haller Bürger veräußern werde, bei Aufgabe seines Bürgerrechts innert Jahresfrist. Auswärtige Erben sind gehalten, das Objekt binnen eines Jahres in Haller Hände zu veräußern, falls die Stadt sie nicht in ihr Bürgerrecht aufnehmen will. Bei Kauf oder Verkauf des genannten Objekts ist allen Ratsmitgliedern jeweils eine Maß Wein als Laudemium zu reichen, auch steht dem Rat frei, das Haus für die Stadt zu erwerben. Von Rinderbach anerkennt, dass er oder seine Familienangehörigen kein dauerhaftes Wohn- oder Niederlassungsrecht in Michelfeld erworben haben, sondern vom Haller Rat, wie alle anderen Bürger auch, jederzeit zum Umzug in die Stadt aufgefordert werden können.