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Dem Büchsenmacher Büttner wird bei Strafe von 5 fl. befohlen innerhalb von 8 Tagen das Wohnhaus zu räumen und wegen der an die Müllerische Witwe gezahlten 5 fl. 30 kr. seinen Recess an die Person zu nehmen, welcher er das Geld bezahlt hat.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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