Martin Schneider, Sesshaft zu Oberensingen, zu Nürtingen gef., weil er wider die landesherrlichen Verbote ohne Vorwissen seines Amtmanns ausgetreten war und sich einige Zeit im Ausland aufgehalten, auch noch z.Zt. seines Aufenthalts im Landes sein Gut mit Spielen u.a. leichtfertig verschwendet hatte, jedoch wieder freigelassen mit der Auflage, große und kleine Spiele z meiden, offene und heimliche Zechen nur an Feiertagen und an Werktagen nur mit Erlaubnis eines Amtmanns zu Oberensingen zu besuchen, seine Laster aufzugeben und ein gehorsamer Untertan zu sein, sich auch nach einer Übertretung dieser Strafartikel jedes Mal im Gefängnis zu Nürtingen zu stellen und eine Haftstrafe bei Wasser und Brot auf sich zu nehmen, gelobt unter Eid, diese Strafbestimmungen zu befolgen und schwört U.