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Lienhard Resch beurkundet, dass Junker Burkhart Eberhart zu Schwäbisch Hall, von dem er lehensweise einen Hof zu Hohenstein besitzt und bisher auch die Beholzungsrechte an dem dort gelegenen Wald "Au" innehatte, diese Gerechtigkeit durch lehenbare Übertragung einer Egart und eines Gehölzes (ebenfalls auf Hohensteiner Markung) im Gesamtumfang von ca. fünf Morgen abgelöst hat, deren Lage nach Anstößern beschrieben wird und für deren künftige Nutzung eine separate Herrengülte von jährlich einem halben Gulden, jeweils auf Michaelis, fällig wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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