Hintergrund des Verfahrens ist der Streit um die Virmondsche Besitzregelung, vgl. RKG 5823 (V 289/742); siehe auch RKG 5818 (V 283/736), RKG 5824 (V 290/743) - RKG 5829 (V 295/749). Die Klage richtet sich dagegen, daß gegen RKG-Urteile der Kölner Offizial die Immission der Erben Herwegh auf deren Forderung in die Gibber Mühle (Amt Liedberg) angeordnet hatte. Der Onkel des Klägers, General Graf von Virmond, und seine Mutter hatten die Mühle, obwohl Bestandteil des Virmondschen Fideikommisses, für eine Schuld von 2000 Rtlr. gegenüber dem Kölner Kaufmann Herwegh als Sicherheit gesetzt. Die Beklagten bestreiten die Relevanz der RKG-Urteile für ihre Forderung, einerseits, da die Gelder geliehen wurden zur Erfüllung eines 1684 durch subdelegierte Kommissare ausgehandelten Vergleichs, andererseits, da sie durch ein Verfahren, an dem sie nicht beteiligt gewesen seien, nicht beeinträchtigt werden dürften. Zudem sei die Gibber Mühle im Erbvergleich zwischen den Brüdern von Virmond dem Komtur (= Ambrosius) von Virmond zugefallen, der seinen Anteil seiner Schwägerin, Maria von der Horst, übertragen habe.