Bm. und Gericht zu Stuttgart reversieren Hz. Ludwig auf die Übergabe des Torhäusleins, das der Herzog als Ersatz für das wegen des Bindhaus-Neubaus verlegte Stadttor und Zollhäuslein beim Kanzleitor auf der anderen Seite zur Unterbringung eines Torwarts und Zollsammlers neu erbauen ließ; sie verpflichten sich, das Torhäuslein zu unterhalten und keinen Torwart ohne Wissen des Herzogs oder seiner Kammermeister und Räte anzunehmen. Der künftige Torwart soll sowohl die Pforte auf dem Graben gegen den Tiergarten als auch das Kanzleitor versehen und deshalb zugleich dem Herzog, den A. und gemeiner Stadt verpflichtet sein.