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Auf eine Beschwerde der Gemeinde Eibensbach, dass ihnen vom Forstamt wegen Dürrholzlesens Strafe angesetzt wurde, und das Gesuch künftig in herrschaftlichen Wäldern Dürrholzlesen und nach Haus tragen zu dürfen wurde derselben solches zugestanden, jedoch dass solches Lesen ohne Axt, Beil oder Happe geschehe (Eibensbach)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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