Herzog Otto von Braunschweig steht den Salzbegüterten (omnibus eis, qui
bona habent et possident in salina) die Freiheit zu, daß sie gemeinsam von Jahr
zu Jahr einen Brunnenmeister(magistrum putei) (= Sülfmeister) bestimmen und
erwählen. Der wiederum soll in seinem Amt die Anwendung ihrer Gebräuche genau
und nützlich beachten. Darüber hinaus wird denselben zugestanden, daß sich an
dem Recht erfreuen sollen, das sie jedes Jahr zum Fest der Reinigung der
Jungfrau Maria (in festo purificationis sancte Marie, Maria Lichtmeß, 2.
Februar) die Salzbrunnen für das Abkochen (Sieden) des Salzes vorbereiten
dürfen. Es soll jedoch möglich sein, den so festgelegten Termin vorzuverlegen
oder zu verlängern, wenn es das Gemeinwohl verlangt und eine Übereinstimmung
der Berechtigten erreicht wird; dies verlangt jedoch, das ein
Gemeinwohlerfordernis (pro communi bono) und die Übereinstimmung der
Berechtigten erreicht wird. Dies sei ohne Zustimmung des Ausstellers
erlaubt.