Herzog Otto von Braunschweig steht den Salzbegüterten (omnibus eis, qui bona habent et possident in salina) die Freiheit zu, daß sie gemeinsam von Jahr zu Jahr einen Brunnenmeister(magistrum putei) (= Sülfmeister) bestimmen und erwählen. Der wiederum soll in seinem Amt die Anwendung ihrer Gebräuche genau und nützlich beachten. Darüber hinaus wird denselben zugestanden, daß sich an dem Recht erfreuen sollen, das sie jedes Jahr zum Fest der Reinigung der Jungfrau Maria (in festo purificationis sancte Marie, Maria Lichtmeß, 2. Februar) die Salzbrunnen für das Abkochen (Sieden) des Salzes vorbereiten dürfen. Es soll jedoch möglich sein, den so festgelegten Termin vorzuverlegen oder zu verlängern, wenn es das Gemeinwohl verlangt und eine Übereinstimmung der Berechtigten erreicht wird; dies verlangt jedoch, das ein Gemeinwohlerfordernis (pro communi bono) und die Übereinstimmung der Berechtigten erreicht wird. Dies sei ohne Zustimmung des Ausstellers erlaubt.

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