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Nachdem die Vergleiche zwischen Salem und Hohenz.-Sigm. in den Jahren 1680, 1687 und 1697 zwar ratifiziert, Salem aber weder den im Vertrag von 1697 vorgesehens an lehensherrl. Consens erlangen noch die Obligation von 1611 über 2000 Gulden extradieren konnte und Hohenz.-Sigm. deshalb vom Vertrage zurücktreten wollte, setzte der oberösterr. Lehenshof den Johann Meinrad von Arzt, kaiserl. Forstinspektor und Administrator der Herrsch. Werenwag, und den Georg Jacob Granicher, kaiserl. Oberforstmeister der Landvogtei Schwaben, zu Kommissarien ein, welche zusammen mit den von Seiten Hohenzollerns Deputierten Lt. Johann Franz Klotz, Kanzler, und Wolf Christoph Sätelin von Trunckhelsberg, Rat und Oberforstmeister, sowie mit dem salemischen Deputierten P. Ferdinand Holl, Sekretarius, P. Candidus Ströhlin, Pfleger zu Pfullendorf, und Dr. Daniel Rutershauser, Vizekanzler und Rat, am 14. April 1700 in Pfullendorf folgenden neuen Vergleich schlössen: 1. Gemäß dem Vergleich von 1697 erhält Salem im Amte Ostrach von dem Hause Hohenzollern nicht allein alle Regalien, sondern auch alle anderen Ansprüche des Hauses Sigmaringen an das Amt oder salmansweilische Untertanen. 2. Auf die Herausgabe der fehlenden Obligation über 2000 Gulden wird verzichtet und alle Forderungen sollen aufgehoben sein. 3. Um in Zukunft Mißverständnisse zu beseitigen werden folgende Grenzkorrekturen vorgenommen 1 ein Teil des an Salem abgetretenen Forstbezirkes (beginnend oben im Alten Weiher, durch den alten Weiher, dem Gröblin oder Bächlin nach hinunter durch den Lausheimer Weiher auf das Wuhr, links dem Magenbucher Weg nach durch den Störenberg gegen Levertsweiler zu, rechts durch das Tal nach Bernweiler oder Habstaler Weiher am Störenbach hinunter bis zur Mündung in die Ostrach) wird an Sigmaringen zurückgegeben, so daß links der genannten Grenze sigmaringischer, rechts aber salemischer Forst sein soll; die Überlassung bezieht sich aber nur auf die forstl. Gerechtsame, worunter nichts anderes als das jus venandi und das Recht, Wildbretschützen abzustrafen, verstanden werden soll. 4. In dem genannten Bezirk wird weder das Harzen noch Forstgarben noch Forsthafer an Sigmaringen überlassen; was nicht bereits zu Acker oder Weide gebaut ist oder ausgestockt ist, darf ohne Zustimmung Sigmaringens nicht ausgestockt werden; den Bauern ist erlaubt, mit Trommeln, blindem Schießen und Hunden, mit Feuer und Schreien das Wild von den Feldern abzutreiben. 5. Zum Ausgleich für den unter 3. an Sigmaringen überlassenen Bezirk überläßt Sigmaringen dem Stift Salem die hohen Regalien (hohe Malefiz, forst- und geleitliche Obrigkeit) in folgendem Bezirk: Im Ried vom Furt unter der Segen in die Pawrenmühle, rechtthinüber an die Salemer Spitzwiese, von der Eckmarke ob der Mottschießer Wiese, die Salem und Josen Müllers Hölzlin scheidet, geradeus in die Mottschießer Schweni Wiese, in den Hartweiher, oben in die Schafwiese, im ganzen Distrikt bei Wangen und Jettkofen zwischen der Ostrach und dem 1697 festgelegten Bezirk; Salem verzichtet auf alle Ansprüche auf allen Feldern zu Bernweiler diesseits des Weihers und des Störenbachs, auch bleiben die Vogtgarben und Forsthafer zu Wangen und Jettkofen sowie die 8 Gulden aus dem ausgestockten Störenberg Sigmaringen vorbehalten. 6. Folgt die Beschreibung des an Salem überlassenen Bezirks.7. Dieser neue Vergleich soll in anderen Punkten niemandem nachteilig sein, insbesondere soll Salem dort, wo es den Zehnten hat, auch weiterhin den Zehnten beziehen. 8. Salem verpflichtet sich, zu den 1697 ausgemachten 4500 Gulden weitere 2500 Gulden, insgesamt also 7000 Gulden zu bezahlen, eine Obligation des Grafen Ernst über 1610 Gulden neben der Hauptobligation über 14000 Gulden sowie die Quittung vom Seelhaus zu Ravensburg herauszugeben, was in Gegenwart der Commission geschieht. 9. Das Haus Hohenz.-Sigm. extradiert die Lehensaufsendung, den agnatischen Consens, die Cession und die Quittung. 10. Die in diesem Vertrag beschriebenen Grenzen sollen alsbald durch bei der Parteien Forstbeamte mit Zuziehung der Jäger und Bannwarte vermarkt werden; im Wald sind 16 Schuh breite Richtstatten auszuhauen. Es soll alles so "in Grund gelegt" werden, daß sowohl die Niedergerichts- wie hohen Regalien und Forstmarken unterschieden werden. Davon sollen 3 gleiche Exemplare angefertigt, eines dem Lehenshof und je eines den Parteien ausgehändigt werden Folgt die Ratifikation durch Fürst Meinrad von Hohenz. und den Abt Stephan je mit eigener Formel Unterschriften: Petschaften und Unterschriften: Joh. Meinrad von Arzt; Georg Jacob Granicher; Johann Franz Klotz; Wolf Christoph Settelin von Trunkelsberg; Ferdinand Holl; Candidus Strähle; Daniel Ruetershausen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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