Zitation zur Bestätigung einer die Güter des Ferdinand Waldbott von Bassenheim zu Bornheim betreffenden Erbteilung. Der 1694 verstorbene Mann der Klägerin hatte aus seiner ersten Ehe mit Maria Margaretha Catharina von Gymnich eine Tochter, die mit dem Beklagten verheiratet war. Bei der Erbteilung der väterlichen Güter sollte der Sohn der Klägerin die Herrschaft Bornheim erhalten und der Beklagte namens seiner Frau über 2/3 des Besitzes ihres Vaters verfügen. Dieser verlangte aber auch bei den von Johann Wilhelm und Johann Jakob Waldbott von Bassenheim als Brüder von Ferdinand Waldbott den männlichen Nachkommen dieser Familie testamentarisch vermachten Güter eine Berücksichtigung seiner Ansprüche. Außerdem machte er hinsichtlich einer von der Klägerin gegenüber dem Grafen von Metternich- Winneburg geforderten Immission am kurköln. Hofgericht und wegen der zu dem Haus Bornheim gehörenden Pertinenzgüter am Hofgericht zu Bonn Erbrechte geltend. Nach Auslösung des aus der Hinterlassenschaft von Franz Maximilian von Waldbott stammenden Besitzes zu Waldorf durch Ferdinand und Johann Jakob Waldbott bei den Gläubigern und gegenüber der von dem letzteren besessenen Herrschaft Olbrück erhob er ebenfalls Ansprüche.