Collationierte und von Obernburger unterschriebene Kopie des von Kaiser Karl V. zwischen dem Abt Heinrich von Maulbronn und Christoph von Württemberg getroffenen gültigen Vertrags betreffs die Pflicht der Untertanen, dass der Abt die vogteiliche Obrigkeit und niederen Gerichte, doch so dass die Appellationes an das Württembergische Hofgericht gehen, auch die kö[nigliche] Begnadigung des Jagens halb ungeirrt behalten, der württembergischen Obrigkeit in dem Kloster abgestellt und der Vogt von Vaihingen solches versehen, dem der Abt das, was er hiervor einem Abt von Bretten (Bretheim) gegeben, entrichte - die verkauften Häuser um die ausgelegte Kaufsumme wieder an das Kloster gebracht werden -, Herzog Christoph den Bach in Iptingen abtreten und diejenige von 382 Gulden 30 Heller erstatten, die Abzüge und das Einziehen in den Pfleghof in Speyer abstellen und der Abt alle empfangene Nutzung fallen lassen, auch ihm das Dorf Zaisenhausen wieder zugestellt werden, dagegen er die von Herzog Ulrich aus den Häusern erlöste Summe Geldes, auch die von den Ablösungen etlicher Klöster (Heiligen) und Kirchen jene erhobene Summe, auch die aufgehobene Nutzung und auständige Zinsen fallen lassen und die Armen, so sich jetzt im Kloster befinden, ihr Leben lang erhalten sollen.