Verbot für die Küfer, sich Weinstein anzueignen; für die Kaufleute, den Küfern ohne Legitimation Weinstein abzukaufen; des Recht jedes Patrifamilias, das Küfergeschirr nach Weinstein zu Untersuchen; das ordentliche Vorziehen der Fasstürchen und Verbot, in den Schläuchen Wein mitzunehmen.