Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, das sich zwischen dem Pfarrer und den Kirchengeschworenen zu Heppenheim an der Bergstraße einerseits und Johannes Doliatoris (Doleatoris) andererseits Irrungen um Sold gehalten haben, den Johann "urlaybs halb" vom Glöckneramt zu Heppenheim gefordert hat. Aus den Irrungen sind Prozesse zu Mainz und vor den geistlichen Richtern und Räten des Pfalzgrafen zu Heidelberg erwachsen. Diese haben die Parteien auch wegen der Geringfügigkeit der Sache nunmehr wie folgt gütlich vereint: Pfarrer und Kirchengeschworene geben dem Johannes für seine Forderungen in der Hauptsache 2 Gulden, in den Nebensachen ebenfalls 2 Gulden. Kosten, Schäden und Unwille sollen gegeneinander aufgehoben sein, keine Seite soll an Glimpf und Ehre berührt sein. Die Parteien sollen sich wegen der Sache nicht weiter beirren und ganz geschlichtet sein, was beide versichert haben. Beide Parteien erhalten eine besiegelte Ausfertigung.