Maria von Croy, Gräfin von Virneburg, Witwe, bekennt, daß sie mit ihrem Schwager Kuno, Junggraf zu Manderscheid, Graf zu Blankenheim und Herr zu Kronenburg und Neuerburg, und dessen Ehefrau Mechthild (Metze) von Virneburg über alle forderongen, missell ind gebrech, die vor und nach dem Tode ihres Mannes, des Grafen Georg von Virneburg, und seines Bruders, des (å) Grafen Wilhelm, wegen ihres helichs ind helichs vurwerden, der aus den Händen Graf Georgs stammt, zwischen der Ausstellerin und ihrem Schwager und ihrer Schwägerin entstanden sind, gütlich vertragen ist. Diese haben die Ausstellerin vor der Ausfertigung der vorliegenden Urkunde über alle Ansprüche aus ihrer helichs verschribonge, helichs vurwerde, wedom, wederfalle und allen Verschreibungen, Forderungen und Gerechtigkeiten, die zwischen Graf Georg und der Ausstellerin hergekommen sind, befriedigt und bezahlt. Sie spricht daher ihren Schwager und ihre Schwägerin und deren Erben von allen (weiteren) Forderungen los und erklärt sich in allem für befriedigt und bezahlt. Falls ihr Schwager und ihre Schwägerin weitere verschribonge und Quittungen bedürfen, gelobt die Ausstellerin, diese ihnen oder ihren Erben zu geben. Ihr Schwager, ihre Schwägerin und deren Erben sollen von allen weitergehenden Forderungen aus dem helich und helichs vurwerden verschont bleiben. Falls ihrem Schwager, ihrer Schwägerin oder ihren Erben durch die Ausstellerin oder deren Erben indrach ader irronge geschehen, so verspricht diese, das abzustellen. Sie verzichtet für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche nach geistlichem oder weltlichem Recht. Sr.: Die Ausst. und (erbeten) Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und Hermann Boos (Boesse) von Waldeck. Ausf. Perg. - 3 Sg. anh., besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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