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Jörg (Jorig) Heuß, Plattner und Messerschmied zu Lauingen, beurkundet, dass er mit Stättmeister und Rat zu Schwäbisch Hall hinsichtlich seiner Bestallung, Ausübung seines Handwerks, bürgerlichen Niederlassung und Pflichten übereingekommen ist wie folgt: Demnach erklärt er sich einverstanden, alsbald nach Hall zu ziehen und dort Bürgerrecht anzunehmen, wofür der Rat ihm einen Zuschuss von 20 fl rh zur Deckung der Transportkosten für Hausrat, Gerätschaften und Werkzeug zugesagt hat. Sein Handwerk will er gleichermaßen gegen Arm und Reich "vmb ain zimlichen pfenning" üben. Von der Bede und anderen (direkten) Steuern, nicht aber vom Weinungeld, soll Heuß zehn Jahre lang befreit sein, sofern nicht ein Feldzug (gemainer zug) oder besondere Belastungen aus Reichsanlagen (rettung) allgemein höhere Abgaben erforderlich machen; für die innerhalb der genannten Zeitspanne neu erworbenen Liegenschaften sind aber sofort Bede und ggf. Laudemien oder Nachsteuer zu entrichten. Für Betrieb, Mietkosten und Unterhalt seines Hauses und Ladens und seiner (Schleif-)Mühle hat der Rat ihm für die nächsten zehn Jahre einen Zuschuss von acht fl p. a. zugesagt, die aber bei vorzeitigem Wegzug oder Tod anteilig zurückzuzahlen sind. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist werden Heuß, dessen Ehefrau und Angehörige samt Hab und Gut der vollen Besteuerung unterliegen wie andere Bürger auch. Für den Verkauf neuer und gebrauchter Plattenharnische, den Betrieb einer Poliermühle sowie das Schleifen oder Polieren von Messern und Harnischen in Lohnarbeit wurde Heuß vom Haller Rat ein für die gesamte Stadt geltendes Monopol eingeräumt, von dem lediglich selbständige Messer- und Waffenschmiede ausgenommen sein sollen. Etwaige Klagen über Qualität und Preisgestaltung seiner Produkte sind an den Rat zu richten. Der Aussteller gelobt die Befolgung aller eingegangen Verpflichtungen und leistet den gewöhnlichen Bürgereid.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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