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Bischof Otto IV. (von Sonnenberg) von Konstanz, kaiserlicher Kommissar in dem Rechtsstreit: Kaspar Eberhart, Bürger zu Hall, Bekl. 1. Inst. und Appellant, gegen Hans d. Ä. von Bernhausen zu Gröningen (Gruningen) und dessen Gemahlin Margaretha, geb. von Rinderbach, (Kl. 1. Inst. und Appellaten) um das Erbe des Konrad von Rinderbach, des Bruders der Klägerin und Stiefvaters des Beklagten, entscheidet, dass die von beiden Prozessparteien zur Untermauerung ihrer Ansprüche schriftlich vorgelegten Einreden und Dokumente der jeweiligen Gegenseite auf Wunsch abschriftlich mitzuteilen sind, und bestimmt als Termin für die Einreichung etwaiger schriftlicher Erwiderungen den ersten Gerichtstag nach Bartholomei (24. August).

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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